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Public Viewing leicht gemacht: Freiwilligencenter berät Vereine
Aus niederösterreichischer Sicht ist insbesondere das NÖ Veranstaltungsgesetz maßgeblich: Entscheidend ist die Größe der Projektionsfläche (nicht die Bildgröße).
- Über 9 m² Projektionsfläche: Es ist spätestens 8 Wochen vor der Veranstaltung eine Veranstaltungsgenehmigung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beantragen.
- Bis 9 m²: Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde.
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens sind weitere Punkte zu klären, etwa Verkehrs- und Parkregelungen, Sicherheitsmaßnahmen, Sanitärkonzept, Fluchtwege sowie gegebenenfalls Lärmschutzauflagen. Auch bestehende landesrechtliche Vorgaben zur Nachtruhe und zum Jugendschutz (z. B. Aufenthaltszeiten von Jugendlichen - der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.) sind einzuhalten; mögliche Ausnahmen müssen von den zuständigen Behörden geprüft werden.
Rechtefragen (Eintritt, Sponsoring, Konsumation) sind nicht pauschal geregelt und hängen vom jeweiligen Rechteinhaber und vom konkreten Setting ab. Viele zentrale Fragen wie Übertragungs- /Marken-/ Lizenzrechte, Werbung oder Logoverwendung sind nicht landesrechtlich, sondern lizenz- und vertragsrechtlich zu klären.